Beitrags- und Finanzordnung
SV Rot-Weiß von 1868 Arneburg
§ 1 Grundsätze
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen. Wenn Abteilungen jedoch die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben, kann der Vorstand beschließen, dass höhere Abteilungsbeiträge festzusetzen sind. Des Weiteren gelten die Grundsätze gemäß § 2 der Vereinssatzung.
§ 2 Haushaltsplan
Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu veranschlagen und dem Haushaltsabschluss des vergangenen Jahres gegenüber-zustellen. Der Haushaltsplan ist nach sachlichen Gesichtspunkten und klar zu gliedern und richtet sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins (vgl. Anlage 1).
Die Haushaltsansätze, alle Kalkulationen und notwendigen Schätzungen sollen vorsichtig vorgenommen werden. Größere oder außergewöhnliche Posten sind schriftlich zu erläutern.
Der Haushaltsplan wird vom Kassenwart und den Abteilungen bis zum 15. Oktober des Vorjahres erarbeitet, dem Vereinsvorstand zur Beratung und Genehmigung vorgelegt und auf der Mitglieder-versammlung im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres beraten und verabschiedet.
§ 3 Haushaltsabschluss / Kassenprüfung
Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) sind die Bücher abzuschließen. Ein entsprechender Haushaltsabschluss ist zu erstellen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind den Ansätzen im Haushaltsplan gegenüberzustellen und nach Abteilungen getrennt aufzuschlüsseln. Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren.
Der Haushaltsabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 16 der Vereinssatzung zu prüfen. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanz- und Beitragsordnung.
Der Haushaltsabschluss wird vom Kassenwart im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden nach Beratung und Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 4 Rechnungsführung
Für die Rechnungsführung ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes der Kassenwart verantwortlich. Die Kassen- und Kontenführung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Die Führung von Kassen und Konten des Vereins außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf den Namen des Vereins lauten.
Der Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen und Kontrollvollmachten übertragen.
§ 5 Buchführung
Die Buchführung des Vereins muss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgen.
Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden Buchungen zeichnet der jeweilige Amtsinhaber im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche, Vollmachten und Kompetenzen verantwortlich.
Der Vorstand hat sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht in der Regel durch einen Quartalsbericht des Kassenwartes in der Vorstandssitzung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern sind jederzeitige Kontrollen und Einsichtnahme in alle Beleg- und Buchungsunterlagen zu ermöglichen.
§ 6 Kassenführung und Zahlungsverkehr
Der gesamte Zahlungsverkehr wird über das Vereinskonto und vorwiegend bargeldlos abgewickelt. Auszahlungen erfolgen als Gutschrift zum Konto des Begünstigten. Einzahlungen werden per Überweisung oder direkt bei der kontoführenden Bank auf das Vereinskonto vorgenommen. Aus- und Einzahlungen werden durch den Kassenwart nur in begründeten Einzelfällen über die Barkasse vorgenommen. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein ordnungsgemäßer Beleg vorhanden sein. Bei Gesamt-abrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den zeichnungsberechtigten Vorstand muss der jeweilige Abteilungsleiter die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine Unterschrift bestätigen. Die bestätigten Rechnungen sind dem Kassenwart unter Beachtung von Skonto-Fristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Kassenwart gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§ 7 Verwendung der Mittel
Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen, sind gehalten, sparsam zu sein. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Vorstand und die mit Kompetenzen und Vollmachten ausgestatteten Amtsträger sind bei allen Ausgaben an den genehmigten Haushaltsplan gebunden.
Sofern Verpflichtungen vorgenommen werden sollen, die den Verein über das Haushaltsjahr hinaus binden, ist die Zustimmung des satzungsmäßig zuständigen Organs erforderlich. Der Geschäfts-abschluss ist zuvor im Vorstand zu beraten.
In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist.
Zulässig ist auch eine gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben. Der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Abweichung vom Haushaltsplan zu berichten.
§ 8 Abrechnungsvorschriften
Verauslagte erstattungsfähige Kosten werden nur anhand von Kostenaufstellungen erstattet, die spätestens innerhalb von 3 Monaten vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch für die Abrechnung von Kostenpauschalen ohne Einzelnachweis.
Fahrtkosten, Spesen oder Übernachtungskosten werden nur im Rahmen der vom Vorstand festzulegenden Reisekostenbestimmungen gezahlt.
Alle Abrechnungen haben zeitnah, mindestens aber einmal im Quartal zu erfolgen. Zum Haushalts-abschluss haben alle Abrechnungen des Vorjahres bis spätestens 15.01. des Folgejahres zu erfolgen. Forderungen, die nach diesem Termin an den Verein gestellt werden, können nicht mehr erstattet werden. Barauslagen sind zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Kassenwart abzurechnen. Zuwendungen an Dritte werden nur im Rahmen des bestätigten Haushaltsplanes oder auf Beschluss des Vorstandes ausgezahlt.
§ 9 Inventar
Zur Erfassung des Inventars ist vom Kassenwart ein Inventar-Verzeichnis anzulegen. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
Die Inventar-Liste muss enthalten:
- Anschaffungsdatum
- Bezeichnung des Gegenstandes
- Anschaffungs- und Zeitwert
- beschaffende Abteilung
- Aufbewahrungsort (Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.)
Zum Haushaltsplanentwurf ist von der Verwaltung und den Abteilungen eine Inventurliste vorzulegen.
Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.
Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinskasse zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
§ 10 Spenden und andere Zuwendungen
Der Verein ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 21 AO auszustellen (Förderung des Sports). Zuwendungen, für die eine solche Bescheinigung erwünscht wird, müssen mit Angabe der Zweckbestimmung auf das Vereinskonto überwiesen werden. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden. Über die Verwendung der Spendenmittel (Gesamtverein) entscheidet der Vorstand durch Vorstandsbeschluss.
Sachspenden sind mit Finanzumfang nachzuweisen. Vorzugsweise unter Nachweis des Rechnungs-beleges oder formlos bestätigtem marktüblichem Wert.
Bescheinigungen für Aufwandsspenden werden vom Verein nur ausgestellt, wenn durch das Mitglied ein Rechtsanspruch auf Zahlung durch den Verein (z. Bsp. durch Beschluss) nachweisbar ist.
Öffentliche Zuschüsse fließen nicht automatisch an die Abteilungen weiter. Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung verteilt. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.
§ 11 Beiträge und Gebühren
- Die Beitrags- und Finanzordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (gemäß § 7 der Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
- Der Verein erhebt volle und ermäßigte Beiträge. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamt-verein erhoben und verbucht. Sie stehen nach Abzug der Vereinspauschale (15,00 EUR pro vollzahlendes Mitglied und 7,50 EUR für alle übrigen Mitglied) der betreffenden Abteilung zur Verfügung. Die Vereinspauschale wird nur von Mitgliedern über 18 Jahren erhoben. Abteilungsbeiträge werden über das Vereinskonto verbucht. Sie stehen der betreffenden Abteilung in voller Höhe zur Verfügung.
- Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
- Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitglieder-versammlung beschlossen. Gebühren legt der Vorstand fest.
- Die Beiträge der Mitglieder (festgelegt auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2006 und gültig ab 01.01.2007) staffeln sich wie folgt:
monatlich jährlich 1. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 3,00 € 36,00 € 2. Erwachsene über 18 Jahre (aktiv) 6,00 € 72,00 € 3. Ehrenmitglieder beitragsfrei 4. Azubis, Studenten, Wehrpflichtige, Ersatzdienstl., usw. 3,00 € 36,00 € 6. passive und fördernde Mitglieder 3,00 € 36,00 €
Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
- Abteilungen können zur Deckung evtl. Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsver-sammlung und nach Bestätigung durch den Gesamtvorstand gesonderte Abteilungsbeiträge erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekanntzugeben.
Volti-Beitrag (Pferdesport) monatlich 15,-- EUR
- Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse u. ä.) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.
- Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt für
Mitglieder bis 17 Jahre 2,50 EUR
Mitglieder ab 18 Jahre 5,00 EUR
Die festgesetzten Beträge treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung (vom 23.01.09) zum 01.02.2009 in Kraft.
- Für Beiträge, die gemahnt werden müssen, werden Mahngebühren erhoben.
für die erste Mahnung 2,50 EUR
für die zweite Mahnung 5,00 EUR
Die festgesetzten Beträge treten am 05.01.2009 in Kraft.
- Veränderungen der persönlichen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen.
- Im Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e. V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA enthalten.
§ 12 Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge
- Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat bargeldlos zu erfolgen. Der Verein begrüßt die Erteilung einer Einzugsermächtigung oder die Einrichtung eines Dauerauftrages. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit durch das Mitglied erteilt und widerrufen werden. Etwaige Gebühren, die durch die Nachlässigkeit des Mitglieds entstehen, trägt das Mitglied. Als Einzugsermächtigung kann der Aufnahmeantrag oder ein Formular verwendet werden, das über ein Vorstandsmitglied, den Abteilungs- oder Übungsleiter bezogen werden kann.
- Der Einzug des Mitgliedsbeitrages durch Abbuchungsverfahren erfolgt zum 15.03. jeden Jahres (Jahresbeitrag) bzw. zum 15.03. und zum 15.09. jeden Jahres bei halbjährlicher Zahlungsweise. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.
- Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge ebenfalls bis spätestens 15.03. bzw. 15.09. jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
Beitragskonto:
Bank: Kreissparkasse Stendal
IBAN: DE85 8105 0555 3025 0001 97
BIC: NOLADE21SDL - Neue Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat. Der Vereinsaustritt ist nur entspr. § 6 der Satzung möglich.
§ 13 Entschädigungen
- Übungsleiter
Bei Bedarf und entsprechender Haushaltslage können die im Verein tätigen Übungsleiter eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EstG erhalten. Der Stundennachweis für die Übungsleiterentschädigung ist halbjährlich bis zum 15. des Folgemonats beim Kassenwart abzurechnen. Tätige Übungsleiter mit Trainerlizenz (gefördert) erhalten eine Entschädigung gemäß den Förderrichtlinien des Landes / KSB. Eine entsprechende Vereinbarung ist mit dem Übungsleiter zu schließen.
- Fahrtkosten
Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Auftrag des Vereins an Veranstaltungen, Lehrgängen oder Wettkämpfen außerhalb des Stadtgebietes von Arneburg teilnehmen.
Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der jeweils preiswertesten Kategorie bei Vorlage des entwerteten Fahrscheines.
Bei Benutzung eines Privat-Pkw werden eine Wegstreckenentschädigung und bei Mitnahme von Personen, denen Fahrtkostenersatz zusteht, außerdem eine Mitnahmeentschädigung in folgender Höhe gewährt:
- Wegstreckenentschädigung: 0,16 EUR / km
- Mitnahmeentschädigung pro Mitfahrer: 0,02 EUR / km
Voraussetzung für den Ersatz der Fahrtkosten ist eine vom Vorstand und dem jeweiligen Abteilungsleiter sachlich richtig gezeichnete Reisekostenabrechnung. Diese muss dem Kassenwart bis zum 30.12. des laufenden Kalenderjahres vorliegen.
Bei Verzicht auf Erstattung der Fahrtkosten wird auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung (Aufwandsspende) nach amtlichem Vordruck ausgestellt, die mit der Einkommenssteuer-erklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Die Verzichtserklärung muss dem Kassenwart bis zum 31.05. des Folgejahres vorliegen.
§ 14 Anlagen
Der Beitrags- und Finanzordnung sind folgende Anlagen zugeordnet:
- Kontenplan Sportverein
- Aufnahmeantrag
- Antrag auf Erteilung einer Einzugsermächtigung
§ 15 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten
Insoweit die satzungsgemäße Zuständigkeit nicht bei der Mitgliederversammlung liegt, kann der Vorstand Änderungen zu dieser Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 23.01.2009 rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.